1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der sowis GmbH, Mühlbachbogen 3, D-83022 Rosenheim (nachfolgend: „sowis“) einschließlich der Überlassung von Software.
Für die Überlassung von Software gelten ggf. gesonderte Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers, die von diesen AGB abweichende und vorrangige Regelungen insbesondere hinsichtlich Nutzungsrechte, Gewährleistung sowie Haftung enthalten können.
Die Leistungen und Lieferungen von sowis erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn sowis ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie sowis ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
2. Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen dem Kunden und sowis kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot der sowis annimmt. Änderungen des Angebots der sowis durch den Kunden stellen ein Gegenangebot des Kunden dar und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung mindestens in Textform der sowis. Falls im Angebot nichts anderes erwähnt ist, ist die sowis an Angebote während einer Dauer von 14 Tagen gebunden. Informationen auf Websites, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen sind unverbindlich.
3. Leistungen
Die konkreten Leistungen der sowis ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
Im Rahmen der konkreten Ausführungen des Auftrags kann es zu Abweichungen vom Vertrag kommen – sei dies auf Kundenwunsch oder auf Empfehlung der sowis. Die sowis informiert den Kunden in solchen Fällen über solche veränderten Leistungen, Kosten und Termine. Sämtliche Abweichungen vom ursprünglichen Vertrag erfolgen nur mit Zustimmung des Kunden. Davon ausgenommen sind Änderungen von Methoden und Vorgehensweisen, infolge rechtlicher oder technischer Normen sowie Irrtum bei Beschreibung bzw. Preisangaben, welche ausdrücklich vorbehalten sind. Die sowis informiert den Kunden über solche Abweichungen so rasch wie möglich. Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit immer mindestens der Textform.
sowis ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen.
sowis ist zu einer Datensicherung nur verpflichtet, wenn eine solche ausdrücklich als Leistungsgegenstand vereinbart wurde. Der Kunde hat selbst dafür zu sorgen, dass die Daten gesichert werden, insbesondere, bevor sowis mit ihren Arbeiten beginnt.
4. Verkauf und Vermietung von Software
4.1 Eigene Software von sowis
Der Kunde hat das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung und in dem gemäß Angebot lizenzierten Umfang zu nutzen. Das vorstehende Nutzungsrecht ist im Falle des Softwarekauf zeitlich unbeschränkt und im Falle der Softwaremiete zeitlich beschränkt auf die Dauer des Mietzeitraumes.
Die Software darf ohne Zustimmung von sowis nicht an Dritte weitergegeben, dekompiliert, disassembliert, oder zurückentwickelt (Reverse Engineering) werden, sofern dies nicht ausdrücklich durch diese Lizenzvereinbarung oder durch Gesetz erlaubt ist. Ist eine Rückentwicklung, Dekompilierung oder Disassemblierung (nachfolgend „Dekompilierung“ genannt) erforderlich, um eine Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erreichen, hat er sowis vor der Dekompilierung der Software zu kontaktieren und sie zur Bereitstellung der für das Erreichen einer solchen Interoperabilität erforderlichen Informationen aufzufordern. Stellt sowis diese Informationen bezüglich der Interoperabilität ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung, ist der Kunde nicht zur Dekompilierung der Software berechtigt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch einen Dritten:
- die Software oder irgendeinen Teil der Software unterzulizenzieren, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen;
- die Software ganz oder teilweise zu verändern oder abgeleitete Werke zu schaffen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren;
- die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden.
Die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung bzw. der Entrichtung der vollständigen Miete. Bis zu diesem Zeitpunkt willigt sowis in die Nutzung der Software gemäß den vorstehenden Bedingungen ein.
Der Kunde ist im Falle eines Softwarekaufs berechtigt, die eingeräumte Softwarelizenz an einen Dritten zu übertragen, sofern
- der Kunde die Nutzung der Software unwiderruflich und vollständig beendet und sämtliche Kopien der Software – einschließlich etwaiger Sicherungs- und Archivkopien – löscht oder unbrauchbar macht,
- die Übertragung sämtliche Nutzungseinheiten betrifft, das heißt eine Aufspaltung der Lizenz ist nur zulässig, sofern jede erworbene Einzellizenz einzeln auf einen Dritten übertragen wird und beim Kunde keine Kopien verbleiben,
- der Dritte sich durch schriftliche Erklärung gegenüber sowis zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungsbedingungen verpflichtet und sowis auf Verlangen den Erhalt und die alleinige Nutzung der Lizenz bestätigt,
- der Kunde sowis die Übertragung vorab anzeigt sowie auf Verlangen die vollständige Beendigung der eigenen Nutzung und die Löschung aller Kopien nachweist.
Das Recht zur Lizenzübertragung besteht nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften, individuelle vertragliche Abreden oder Rechte Dritter dem entgegenstehen. sowis darf die Zustimmung zur Übertragung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Die vorstehenden Absätze gelten für die Bereitstellung von Updates entsprechend.
4.2 Dritthersteller-Software
Für die Nutzung von Dritthersteller-Software gilt der Lizenzvertrag des jeweiligen Software-Herstellers. Die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Software-Herstellers werden in der Regel auf dem Angebot angegeben und werden – unabhängig davon, ob sie einzeln angeben werden – Vertragsbestandteil.
4.3 Besondere Regelungen für Microsoft Dynamics 365 Business Central Cloud-Leistungen
Für Microsoft Dynamics 365 Business Central Cloud-Leistungen gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:
4.3.1 Reseller
sowis ist Reseller eines autorisierten Microsoft Cloud Solution Provider für Microsoft Onlinedienste und andere Microsoft-Produkte. sowis erbringt dabei die Onlinedienste nicht selbst, sondern verschafft lediglich die Zugangsmöglichkeit zu den von der Microsoft Ireland Operations Limited, Atrium Block B, Carmenhall Road, Sandyford Industrial Estate, Dublin 18, Irland („Microsoft“) angebotenen Onlinediensten.
4.3.2 Microsoft Kundenvertrag
Die mit einem solchen Abonnement beauftragten Onlinedienste werden durch Microsoft direkt gegenüber dem Kunden auf Basis des bei Abschluss des Abonnements jeweils aktuellen Microsoft Kundenvertrag (verfügbar unter https://www.microsoft.com/licensing/docs/customeragreement) erbracht, den der Kunde mit Microsoft durch die Bestellung eines Abonnements schließt. Der Kunde stimmt ausdrücklich dem Microsoft Kundenvertrag zu.
4.3.3 Leistungsbeschreibung
Funktionsweise und Funktionsumfang des jeweiligen Onlinedienstes ergeben sich aus den jeweils aktuellen Produktbeschreibungen von Microsoft. Für die Onlinedienste und weiteren Produkte gelten die jeweils aktuellen Microsoft Produktbestimmungen. Diese sind auf der Microsoft Lizenzierungswebsite (derzeit https://www.microsoft.com/licensing/terms/) verfügbar. Dem Kunden ist bekannt, dass Microsoft die Funktionsweise und den Funktionsumfang der Onlinedienste und sonstigen Produkte z.B. durch neue Versionen jederzeit ändern kann.
4.3.4 Vergütung
Die Vergütung für das Abonnement zahlt der Kunde an sowis und ist mit entsprechender Rechnungsstellung fällig. Der Zeitpunkt der Berechnung (im Voraus/im Nachhinein) sowie die Laufzeit und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot und/oder der Produktbeschreibung.
4.3.5 Verzug
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung von mehr als einer Rechnung oder wesentlicher Teile davon in Verzug, hat sowis das Recht, nach entsprechender Androhung die Rechteeinräumung zu widerrufen und/oder den Zugang zur Nutzung des Onlinedienstes mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Im Zweifel stellt weder ein solcher Widerruf noch ein Unterbinden des Zugangs einen Rücktritt bzw. eine Kündigung von dem Vertrag dar. Der Zugang ist wiederherzustellen, sobald der Kunde die Zahlungsrückstände vollständig ausgeglichen hat.
4.3.6 Support
sowis erbringt für die Microsoft Onlinedienste Supportleistungen dergestalt, dass sowis erste Anlaufstelle für technische und funktionale Fragen des Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der Onlinedienste ist.
4.3.7 Laufzeit
Die Laufzeit und die automatische Verlängerung werden jeweils auf dem Angebot angegeben. Soweit nichts angegeben ist, verlängert sich die Laufzeit des Abonnements jeweils automatisch um den in der Produktbeschreibung genannten Zeitraum. Die Verlängerung erfolgt dabei zu den im Zeitpunkt der Verlängerung jeweils aktuellen Bedingungen für den Onlinedienst. Dies gilt insbesondere für die Höhe der Servicegebühr. Im Falle von Abonnements mit einer Mindestlaufzeit ist deren Kündigung erstmals auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindestlaufzeit zulässig.
4.3.8 Gewährleistung
4.3.8.1 Sachmängelgewährleistung
sowis übernimmt keine Gewähr dafür, dass der jeweilige Onlinedienst für einen bestimmten Zweck geeignet ist, sofern eine solche Eignung in der Produktbeschreibung nicht ausdrücklich zugesagt wird.
Im Falle von Leistungsstörungen bei der Erbringung der Onlinedienste leistet sowis in dem Maße und Umfang Gewähr, wie Microsoft nach den Regelungen des Microsoft Kundenvertrags Gewähr leistet. Dies gilt insbesondere für pauschale Vergütungserstattungen, soweit diese im Rahmen von Service Levels in der Produktbeschreibung des jeweiligen Onlinedienstes von Microsoft gewährt werden.
4.3.8.2 Rechtsmängelgewährleistung
Microsoft gewährleistet gegenüber sowis, dass die Onlinedienste, deren Nutzung und Vertrieb keine Rechte Dritter verletzen. Werden daher gegen den Kunden oder sowis Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter durch den Vertrieb der Onlinedienste und/oder deren Nutzung geltend gemacht, ist Microsoft verpflichtet, sowis gegen derartige Ansprüche zu verteidigen und von allen Kosten im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen freizustellen. sowis gibt diese Gewährleistung in vollem Umfang an den Kunden weiter. Voraussetzung für die Gewährleistung durch Microsoft ist, dass der Kunde sowis unverzüglich über die Geltendmachung derartiger Ansprüche durch Dritte unterrichtet, Microsoft die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und eine mögliche Beilegung des Streits überlassen wird und der Kunde alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Microsoft bei der Verteidigung zu unterstützen.
Die Rechtsmängelgewährleistung gemäß Ziffer 4.3.8.2.1 gilt nicht, für Ansprüche Dritter (a) aufgrund eines Vertriebs oder einer Nutzung eines Onlinedienstes, nachdem Microsoft und/oder sowis den Kunden aufgefordert hat, den Vertrieb oder die Nutzung des betroffenen Onlinedienstes einzustellen, (b) die Rechtsverletzung aufgrund einer Kombination des Onlinedienstes mit einem anderen Produkt, Daten oder Prozessen, welche nicht von Microsoft oder sowis stammen, verursacht wurde oder (c) die Rechtsverletzung auf einer nicht von Microsoft bzw. sowis autorisierten Veränderung oder einem Missbrauch des jeweiligen Onlinedienstes beruht.
4.3.9 Haftung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass sowis von der Erbringung der Leistung durch Microsoft abhängig ist. Die Haftung richtet sich daher, auch im Verhältnis zwischen dem Kunden und der sowis, ausschließlich nach dem Microsoft Kundenvertrag.
5. Support und Wartung
Sofern vereinbart, leistet sowis Support- und Wartungsleistungen in dem im Angebot vereinbartem Umfang. Für die Microsoft Dynamics 365 Business Central Cloud-Leistungen leistet sowis darüber hinaus Support gemäß 4.3.6.
6. Weiterentwicklung von Software
sowis stellt Updates für die Software gemäß den nachfolgenden Bedingungen bereit:
- bei der Microsoft Dynamics 365 Business Central Cloud-Version: Die Updates werden in der Regel zweimal jährlich im Rahmen der Bereitstellung durch Microsoft von sowis installiert und implementiert, sofern der Kunde einen laufenden Service- und Supportvertrag hat.
- bei der Kaufversion: Der Kunde hat das Recht, Updates zu beziehen, sofern er einen laufenden Updatevertrag mit sowis hat. Die Installation der Updates ist kostenpflichtig und bedarf einer separaten Vereinbarung.
Mit den Updates wird die Software verbessert, um Funktionen erweitert und an den Stand der Technik angepasst. Auch Versionssprünge der Software (Major Releases) sind eingeschlossen. Der Kunde ist zum Updatebezug berechtigt, wenn das Update innerhalb der Laufzeit des Service- und Supportvertrags (bei der Microsoft Dynamics 365 Business Central Cloud-Version) oder des Updatevertrags (bei Softwarekauf) des Kunden liegt. Auf eine kundenspezifische Weiterentwicklung besteht kein Anspruch.
7. Pflichten und Mitwirkung des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, der sowis die für die Erbringung der Leistung notwendigen Informationen und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, insbesondere den notwendigen Systemzugang sowie ggf. angemessene Räumlichkeiten für die Ausführung der vertraglichen Leistungen. Der Fernzugang erfolgt über eine Fernwartungssoftware der sowis.
Die Online-Schulungen finden grundsätzlich über Microsoft Teams statt; andere Videokonferenzsysteme sind nach individueller Absprache mit dem Kunden möglich.
Im Supportfall hat der Kunde die entsprechenden Logdateien auf Anforderung von sowis bereitzustellen. sowis unterstützt den Kunden dabei, die Logdateien zu übermitteln.
Der Kunde benennt sowis einen oder mehrere Ansprechpartner, welche unentgeltlich die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen, für Fragen und weitergehende Informationen zur Verfügung stehen und befugt sind, erforderliche Entscheidungen selbst zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.
Wenn ein vereinbarter Termin durch den Kunden nicht wahrgenommen werden kann, ist der Kunde verpflichtet, diesen mindestens 48 Stunden vor Terminbeginn abzusagen; andernfalls wird er mit 100% der Vergütung berechnet.
Der Kunde ist im Fall der On Premise-Version verpflichtet, seine Daten regelmäßig zu sichern. sowis haftet nicht für Datenverlust, der aufgrund einer Verletzung der Pflicht des Kunden entsteht.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung der Leistungen erfolgt zu den in dem Angebot angegebenen Konditionen und, falls nicht angegeben, zu der aktuellen Preisliste von sowis.
Die Preise verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Reisekosten und Aufwendungen sind gesondert zu den im Angebot aufgeführten Konditionen zu vergüten.
Vergütungen und Auslagen sind mit Rechnungstellung fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen zu zahlen, danach kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Im Falle eines Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.
Ist der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so ist die sowis berechtigt, Leistungen auszusetzen, bis die fälligen Rechnungen bezahlt sind. Terminangaben können somit nicht eingehalten bzw. als verbindlich betrachtet werden.
sowis behält sich vor, Leistungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen.
9. Preisanpassungen
sowis ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise jeweils mit Wirkung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit sowie mit Wirkung zum Ablauf jeder sich anschließenden Verlängerungslaufzeit nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. sowis wird dem Kunden eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss die Höhe der Preisanpassung sowie den Zeitpunkt des Wirksamwerdens enthalten. Ein Anspruch des Kunden auf eine Preissenkung besteht nicht. Bei einer Erhöhung der Preise ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.
Im Übrigen bleibt das gesetzliche Recht zur Preisanpassung bei wesentlicher Veränderung der Geschäftsgrundlage unberührt.
10. Terminangaben
Terminangaben seitens der sowis sind Richtwerte und nicht verbindliche Zusagen, es sei denn, diese sind ausdrücklich im Angebot als verbindliche Termine bezeichnet.
Sofern sowis auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden wartet, durch höhere Gewalt oder andere unverschuldete Umstände an der Leistungserbringung verhindert ist, verlängern sich Ausführungsfristen entsprechend Ziff. 15.4 entsprechend.
11. Abnahme; Untersuchungs- und Rügepflicht
Im Fall von Werkleistungen (§ 631 BGB) gelten die Leistungen von sowis als abgenommen, wenn der Kunde in einem Zeitraum von 14 Tagen nach Leistungserbringung die Abnahme nicht mindestens in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Bei Installationsleistungen hat der Kunde die installierte Software unverzüglich zu testen. Bei gekaufter Software hat der Kunde eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
sowis ist berechtigt, solche Teile eines Werkes vor Fertigstellung des Gesamtwerkes mit der Wirkung des § 640 BGB abnehmen zu lassen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen.
12. Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit einschließlich ggf. einer Mindestvertragslaufzeit und jeweiliger automatische Vertragsverlängerung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit unzumutbar ist, etwa durch eine schwerwiegende Vertragsverletzung der anderen Partei oder wenn die andere Partei ihren vertraglichen Zahlungspflichten trotz Mahnung und Nachfristsetzung nachhaltig nicht nachkommt.
Die Kündigung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB).
13. Sicherungsmaßnahmen bei Zahlungsproblemen und Insolvenz
13.1 Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen
sowis ist berechtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen oder die Stellung angemessener Sicherheitsleistungen zu fordern, insbesondere wenn Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen oder wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Als Sicherheitsleistungen kommen insbesondere Bankbürgschaften, Garantien oder Sicherheiten auf erstes Anfordern in Betracht. Die Höhe der Sicherheitsleistung darf den voraussichtlichen Schaden nicht übersteigen und ist auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der Sicherungszweck weggefallen ist.
13.2 Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die sowis unbeschadet gesetzlicher Rechte berechtigt, ihre Leistungen nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 14 Tagen einzustellen, sofern der Verzug nicht nur unerheblich ist. Bei erheblichem Zahlungsverzug, insbesondere wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten oder mit einem Betrag von mehr als 10% der Gesamtvergütung in Verzug ist, kann sowis den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Kündigungsrecht setzt voraus, dass sowis dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt und dabei die Kündigungsabsicht angedroht hat.
13.3 Zurückbehaltungsrecht bei Daten und Systemen
sowis ist berechtigt, die Herausgabe von Daten, die im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet oder gespeichert wurden, sowie die Freigabe von Systemzugängen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Zahlung von Vergütung mindestens zwei Monate in Verzug ist und der Kunde auch nach danach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen die offenen Forderungen beglichen hat. Der Kunde bleibt verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für den Zeitraum zu zahlen, in dem ihm die Leistungen aufgrund des Zurückbehaltungsrechts nicht zur Verfügung stehen.
13.4 Insolvenzbedingte Sonderregelungen
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist sowis berechtigt, die weitere Vertragserfüllung von der Stellung angemessener Sicherheitsleistungen durch den Insolvenzverwalter abhängig zu machen. sowis ist in diesem Fall nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden. Soweit Leistungen bereits erbracht wurden, aber noch nicht bezahlt sind, kann sowis die Herausgabe der verarbeiteten Daten von der Begleichung der offenen Forderungen abhängig machen.
13.5 Datenschutzrechtliche Pflichten
Die Rechte nach Ziff. 13.3 und 13.4 werden unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ausgeübt. sowis wird in diesen Fällen die Daten in einem für den Kunden zugänglichen Format sichern und dem Kunden oder dem Insolvenzverwalter nach Begleichung der offenen Forderungen unverzüglich zur Verfügung stellen. Die datenschutzrechtlichen Pflichten zur Löschung oder Sperrung von Daten bleiben unberührt.
13.6 Verhältnis zu anderen Regelungen
Die vorstehenden Regelungen gehen entgegenstehenden Vereinbarungen vor, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmen. Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte und Kündigungsrechte von sowis bleiben unberührt.
14. Gewährleistung
Treten an der von sowis erbrachten Leistungen Mängel auf, hat der Kunde diese unverzüglich, jedoch spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Kunden von dem Mangel, mindestens in Textform (§ 126b BGB) und mit konkreter Beschreibung der Mängel gegenüber sowis anzuzeigen.
sowis wird ordnungsgemäß angezeigte Mängel in angemessener Zeit beheben. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht der sowis zu. In der Regel werden Mängel dadurch behoben, dass dem Kunden eine neue Version der Software zur Verfügung gestellt wird.
Der Kunde ist verpflichtet, sowis – soweit erforderlich – bei der Mangelbeseitigung zu unterstützen. Insbesondere sind sowis alle Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Mangelbeseitigung erforderlich sind. Des Weiteren ist sowis erforderlichenfalls Zugang/Zugriff auf die IT-Umgebung und die betroffenen Programme oder Programmteile zu gewähren. Voraussetzung für jegliche Gewährleistung im Falle eines Kaufvertrags ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.
Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, sobald der Kunde die von sowis erbrachten Leistungen verändert oder in diese eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Veränderung oder der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegenüber der sowis abzutreten oder Rechte und/oder Pflichten aus mit sowis geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von sowis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt namentlich auch für Gewährleistungsansprüche. § 354a HGB bleibt unberührt.
15. Haftung
Die Haftung der sowis einschließlich ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist auf vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden sowie auf den Ersatz unmittelbarer Schäden begrenzt. Eine Haftung der sowis für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung der sowis jedoch auf Schäden beschränkt, welche bei Abschluss des Vertrages typischerweise vorhersehbar waren; maximal haftet sowis allerdings mit 100.000 € pro Schadensfall und 250.000 € pro Jahr.
Für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm-/Datensicherung und ausreichende Produktschulung sowie Kompatibilitätsabklärungen vor dem Vertragsschluss – hätte verhindern können, ist eine Haftung der sowis grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere besteht keinerlei Haftung für etwaige Datenverluste in Testumgebungen.
Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, soweit diese Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung auf ein außerhalb ihrer Kontrolle liegendes, außergewöhnliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis (höhere Gewalt) zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Handlungen eines Staatsfeindes, Pandemien, Epidemien, Brände, Überschwemmungen, Mobilmachung, Kriege, zivile Unruhen, Sabotage, Unfälle, Aufstände, Terrorismus, Blockaden, Embargos, Stürme, Explosionen, Streik, Aussperrungen, erhebliche Betriebsstörungen (z.B. Stromversorgung, Internet, Leistungen Dritter, insbesondere von Cloud-Providern), verspätete oder fehlerhafte Zulieferung, Handlungen oder Unterlassungen von Regierungsorganen, Versagen oder Verzögerung von Dritten oder Regierungsorganen, von denen Genehmigungen, Ermächtigungen, Lizenzen, Konzessionen oder Erlaubnisse eingeholt werden müssen. Jede Partei unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Dauer und die Folgen von Leistungsausfällen oder -verzögerungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren. In diesem Fall ruhen die Verpflichtungen, bis die höhere Gewalt und deren Folgen beseitigt sind. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 90 Tage ununterbrochen an, sind beide Parteien berechtigt, mit einer Frist zum Monatsende zu kündigen. sowis ist im Falle höherer Gewalt nicht verpflichtet, Mitarbeiter zu Zeiten oder an Orten arbeiten zu lassen, an denen ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährdet sein könnte.
16. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche, verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Arglist, wegen einer von sowis übernommenen Garantie sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz wegen einfacher fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), soweit hierbei der für den Vertrag typischerweise vorhersehbare Schaden betroffen ist. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
17. Nutzungsrechte
sowis behält sich die Rechte an sämtlichen von ihr erstellten Arbeits- und Leistungsergebnissen vor. Die Rechte erstrecken sich insbesondere auch auf die Software und auf sämtliche von sowis erstellen Abbildungen, Zeichnungen, Grafiken, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen.
Bei Software von Drittherstellern gilt der gesonderte Lizenzvertrag des Herstellers. Dieser wird ausdrücklich Vertragsbestandteil und ist in der Regel auf dem Angebot angegeben.
Eine Übergabe des Quellcodes ist grundsätzlich nie geschuldet. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).
Sofern im Lizenzvertrag des Software-Herstellers nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den Leistungen und der Software von sowis aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – zeitlich unbeschränkt, wenn es sich um eine Kauf- oder Werkleistung handelt; bei der Zurverfügungstellung von Software auf Zeit (SaaS) ist die Nutzungsrechteeinräumung auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkt.
Jede Form der öffentlichen Zugänglichmachung, der Übertragung an Dritte oder der sonstigen Form der Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke von sowis sowie der hieran bestehenden Nutzungsrechte ist ausdrücklich untersagt und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung mindestens in Textform (§ 126b BGB) durch sowis.
18. Auditrecht
sowis ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung von Software durch den Kunden sowie die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lizenzierung, durch Audits zu überprüfen.
Audits können nach vorheriger Ankündigung mit einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen durchgeführt werden. Die Audits sind während der normalen Geschäftszeiten des Kunden durchzuführen und dürfen den Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen.
Der Kunde verpflichtet sich, die für die Durchführung des Audits erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen sowie Zugriff auf die relevanten Systeme und Daten zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der zu prüfenden Unterlagen und Systeme beschränkt sich auf das für die Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung und Einhaltung der Vereinbarungen erforderliche Maß.
Die Durchführung des Audits erfolgt durch von sowis benannte, fachlich qualifizierte Personen. Diese Personen sind zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen des Audits erlangten Informationen verpflichtet. Der Kunde kann die Benennung bestimmter Personen aus wichtigen Gründen ablehnen.
Die sowis trägt die Kosten des Audits, sofern das Audit keine wesentlichen Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen aufdeckt. Werden wesentliche Verstöße festgestellt, trägt der Kunde die Auditkosten.
Das Auditrecht besteht für die Dauer des Vertragsverhältnisses und endet vier Jahre nach Beendigung des Vertrags, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen eine längere Geltungsdauer erfordern.
Die Ergebnisse des Audits werden schriftlich dokumentiert und beiden Vertragsparteien zur Kenntnis gebracht. Bei festgestellten Verstößen hat der Kunde die Vergütung für die zu viel genutzten Lizenzen auch für die Vergangenheit zu entrichten.
19. Datenschutz
sowis beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltenden Datenschutzgesetze.
sowis bietet dem Kunden den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags an.
20. Vertraulichkeit/Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Rahmen dieses Vertrages von der jeweils anderen Partei erhaltenen Informationen, Unterlagen, Daten und Erkenntnisse (nachfolgend gemeinsam: „Vertrauliche Informationen“), die als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig von der Form der Übermittlung (z.B. schriftlich, mündlich, elektronisch), streng vertraulich zu behandeln, nur für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Vertrauliche Informationen, die geschäftliche, technische, finanzielle, rechtliche und sonstige nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen umfassen, sowie solche, die als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
Von der Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die: (a) zum Zeitpunkt des Zugangs bereits allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich waren, (b) nach Zugang ohne Verletzung dieser Vereinbarung allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich werden, (c) der jeweiligen empfangenden Partei bereits zuvor ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder nachweislich (d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezug zu den erhaltenen Informationen entwickelt wurden, (e) aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen, wobei die empfangende Partei die offenlegende Partei, soweit rechtlich zulässig und zumutbar, vorab über die Offenlegungspflicht zu unterrichten hat, damit diese rechtliche Schritte einleiten kann. Gesetzliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt.
Jede Partei verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen zu ergreifen, mindestens entsprechend dem Stand der Technik. Nach Vertragsende sind alle erhaltenen Vertraulichen Informationen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder – soweit technisch möglich – zu löschen; dies gilt nicht, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.
21. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
Zur Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
Des Weiteren ist der Kunde nicht berechtigt, mit etwaigen Ansprüchen aus anderen Verträgen oder Rechtsverhältnissen mit der sowis aufzurechnen, es sei denn, diese anderweitigen Ansprüche sind von sowis dem Grunde und der Höhe nach in Schriftform (§ 126 BGB) anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
22. Eigentumsvorbehalt
Etwaig gelieferte Ware (einschließlich Software) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum der sowis.
Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, ist sowis zur Rücknahme der gelieferten Ware nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe der Ware verpflichtet.
23. Schlussbestimmungen
Es gelten ausschließlich die AGB in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. sowis behält sich die jederzeitige Änderung dieser AGB ausdrücklich vor.
Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der sowis unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz von sowis und Gerichtsstand ist das am Sitz von sowis sachlich und örtlich zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Mündliche Nebenabreden werden nur dann Bestandteil, wenn sie seitens von sowis mindestens in Textform (§ 126b BGB) bestätigt werden.
Sind oder werden einzelne oder mehrere Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder der Vereinbarung im Ganzen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung im Kontext mit den übrigen Bestimmungen des Vertrages weitestgehend entspricht. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken im Vertrag.
Stand: 15.06.2026